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Das Infektionsschutzgesetz trat am 01.01.2001 in Kraft und löste das Bundes- Seuchengesetz ab.
Für Personen und Unternehmen im Lebensmittelverkehr ergeben sich nachfolgende Änderungen:
1. Bei Berufsanfängern gibt es grundsätzlich kein Gesundheitszeugnis mehr. Die Personen müssen eine max. 3 Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragtes Arztes des Gesundheitsamtes nachweisen. Die Arbeitnehmer müssen eine Erklärung abgeben, dass keine Erkrankungen vorliegen. Erst bei Verdacht einer Erkrankung wird eine Untersuchung veranlasst.
2. Die 2- jährliche Folge-Belehrungs- und Dokumentationspflicht durch die Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte sachkundige Person. Die Unterlagen (Bescheinigung des Gesundheitsamtes vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme und Nachweis der letzten Belehrung) müssen in der Betriebsstätte aufbewahrt werden und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgezeigt werden. Bei Tätigkeiten mit wechselnden Standorten kann auch eine beglaubigte Abschrift oder Kopie vorgelegt werden. Bei der Schulung sind besondere Inhalte zu beachten.
3. Arbeitnehmer sind verpflichtet Anhaltspunkte für eine Erkrankungen dem Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu melden.(siehe Tätigkeitsverbote)
4. Arbeitgeber sind verpflichtet nach bekannt werden von Anhaltspunkten einer Erkrankung (siehe Tätigkeitsverbot) alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verbreitung der Krankheitserreger zu verhindern.
5. Das Gesundheitszeugnis nach § 18 des Bundes- Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs 1 des Infektionsschutzgesetzes (Erstbescheinigung des Gesundheitsamtes).
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote für Personen, die
- an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
- an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
- die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
dürfen beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
wenn sie mit diesen in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung nicht tätig sein oder beschäftigt werden.
HINWEIS: Es ist stets die aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
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