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Änderung der Kennzeichnung bei bestimmten Lebensmitteln
Fertigpackungen müssen nachfolgende Kennzeichnungselemente enthalten:
- Verkehrsbezeichnung mit QUID Kennzeichnung 1
- Name und Anschrift des Herstellers/ Verpackers
- Verzeichnis der Zutaten mit QUID Kennzeichnung 1
- Allergenkennzeichnung ab November 2005 2
- Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum
- Füllmenge
- evtl. Los- Kennzeichnung
- evtl. Nährwertangaben
- evtl. Verarbeitungshinweise
- Besonderheiten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
QUID = Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat oder einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren Gruppe von Zutaten (Gattungen von Zutaten)
1 Die Quid Kennzeichnung kann in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung oder im Zutatenverzeichnis angegeben werden.
2 Deutlicher als bisher müssen Zutaten auf der Verpackung zu erkennen sein, die allergische oder andere Unverträglichkeits-Reaktionen bei Verbrauchern auslösen können: zum Beispiel Glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Soja, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte (d. h. Mandel, Haselnuss, Walnuss), Erdnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l. Werden die oben genannten Stoffe oder daraus gewonnene Zutaten bei der Herstellung eines Produktes verwendet und sind sie - auch in veränderter Form - im Endprodukt vorhanden, müssen sie mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung der Zutat angegeben werden, aus der sie gewonnen wurden (z. B. "Erdnussöl"). Die 25-Prozent-Regel wurde abgeschafft: So müssen jetzt die Bestandteile zusammengesetzter Zutaten - zum Beispiel Einzelzutaten der Salami auf der Pizza - immer auf der Verpackung aufgeführt werden und nicht nur, wenn der Anteil der zusammengesetzten Zutaten insgesamt weniger als 25 Prozent des Enderzeugnisses beträgt.
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