Regelungen zur Zusatzstoffkenntlichmachung bei unverpackten Lebensmitteln

Die Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff- Zulassungsverordnung– ZZulV, BGBl. Teil I Nr. 8, S. 230 vom 05.02.1998) trat am 06.02.1998 in Kraft. In § 9 ist die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen geregelt. Weitere Kennzeichnungspflichten ergeben sich aus anderen Verordnungen.

Für einige Unternehmen sind zwei Varianten zur Kenntlichmachung der Zusatzstoffe bei unverpackten Lebensmitteln möglich.

Die Angaben sind gut sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzugeben.

Bei der einfachen ersten Variante müssen wenige Zusatzstoffe direkt an der Ware gekennzeichnet werden.

Bei der zweiten Variante müssen alle verwendeten Zusatzstoffe mit der Verkehrsbezeichnung in einem Aushang im Kundenraum oder einer schriftlichen Aufzeichnung ausgelegt werden. Auf diesen Aushang bzw. die schriftlichen Aufzeichnung muss bei dem Lebensmittel oder einem Aushang im Verkaufsraum hingewiesen werden.

Die erste Variante ist anwendbar bei:

  • der Abgabe loser Ware z.B. an der Fleisch-/ Wursttheke, am Käsestand oder im Backshop usw.
  • bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach
     § 1 Abs. 2 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben)
  • im Versandhandel auf den Angebotslisten
  • bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten
  • bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf den Speisekarten oder Preisverzeichnissen oder, soweit solche nicht ausgelegt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung

In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen die Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese verwiesen wird.

In Gaststätten besteht keine Möglichkeit eines Aushanges oder einer schriftlichen Mitteilung!

Der Gehalt an Zusatzstoffen bei der ersten Variante ist wie folgt kenntlich zu machen:

    1.“mit Farbstoff

    2.“mit Konservierungsstoff” oder “konserviert”
        
    bei einem Gehalt an Natrium- o. Kaliumnitrit, auch gemischt mit Koch-
         salz, jodiertem Salz o. Kochsalzersatz “mit Nitritpökelsalz”; bei einem
         Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat “mit Nitrat”; bei einem Gehalt an
         Natrium- o. Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt
         mit Kochsalz, jodiertem Salz o. Kochsalzersatz “mit Nitritpökelsalz und
         Nitrat”

    3. “mit Antioxidationsmittel”

    4.“mit Geschmacksverstärker”

    5.“geschwefelt”

    6.“geschwärzt” bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat
       (E 585)

    7.“gewachst” bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen deren Oberfläche mit
         Bienenwachs ( E 901), Schellack (E 904), Carnaubawachs ( E 903), Candelillawachs (E 902)
         und E 912 oder E 914 behandelt wurde

    8.“mit Phosphat” bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an E 338 bis E 341,
          E 450 bis E 452

    9.“mit Milcheiweiß” bei Fleischerzeugnissen

    10.“mit Süßungsmittel”

    11.“mit einer Zuckerart und Süßungsmittel” bei der Verwendung von Zucker und  
                                                                                       Süßungsmittel

    12. Bei der Verwendung von Tafelsüßen

                   “auf der Grundlage...(z.B. Sorbit)”

    13. Bei der Verwendung von Aspartam

                  “enthält eine Phenylalaninquelle”

    14. Bei der Verwendung von mehr als 10% Zugabe von Sorbit, Mannit, Isomalt,
           Maltit, Lactit und Xylit

            kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken”

    15.“chininhaltig” bei chininhaltiger Produkten z.B. Tonic water

    16.“coffeinhaltig” bei koffeinhaltiger Produkten z.B. Cola

    17. Kennzeichnungspflicht bei bestrahlten Kräutern und Gewürzen

    18.  “erhöhter Koffeingehalt” bei einem Koffeingehalt von mehr als 150mg/ Liter Tee- und Kaffeegetränke sind
                                                           ausgenommen

    19. Stärke bei Fleischprodukten

Die o. g. Angaben sind dem Zutatenverzeichnis der von Ihnen verwendeten Produkte zu entnehmen. Im Zweifelsfall fragen Sie den Hersteller!

Beispiel:

Fleischtheke Schild an der Ware

Leberkäse

mit Konservierungsstoff

mit Antioxidationsmittel

Preis .....

Gemeinschaftsküche mit Fußnoten in der Speisekarte; Erläuterung im Fußzeilenbereich

Erbsen- Eintopf  3,4,5

3 mit Konservierungsstoff, 4 mit Phosphat, 5 mit Geschmacksverstärker

Getränkekarte in der Gaststätte

Cola 1,2

Fanta 1, 3

1 mit Farbstoff, 2 coffeinhaltig, 3 mit Antioxidationsmittel

Kontakt

Die zweite Variante ist anwendbar bei:

  • der Abgabe loser Ware z.B. an der Fleisch-/ Wursttheke, am Käsestand oder im Backshop usw.
  • bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach
    § 1 Abs. 2 Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung (Umhüllungen oder Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben)

In einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Endverbraucher unmittelbar zugänglich ist, sind alle bei der Herstellung verwendeten Zusatzstoffe mit der Verkehrsbezeichnung des Zusatzstoffes ( Name bzw. E Nr.) in Verbindung mit der Produktbezeichnung anzugeben.

Auf diesen Aushang bzw. die schriftlichen Aufzeichnung muss bei dem Lebensmittel oder einem Aushang im Verkaufsraum gut sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar hingewiesen werden.

Produktbezeichnung: Klassenname d. Zusatzstoffes u. Verkehrsbezeichnung bzw. E- Nummer

Beispiel:

Leberkäse

Stabilisator E 331 (Natriumcitrate)

Konservierungsstoff E 250 (Natriumnitrit)

Antioxidationsmittel E 300 (L- Ascorbinsäure)

Folgende Zusatzstoffe sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung bzw. E- Nummer bei der zweiten Variante in einem Aushang bzw. einer schriftlichen Mitteilung kenntlich zu machen:

    1.Farbstoffe

    2.Konservierungsstoffe  

    3.Antioxidationsmittel

    4.Phosphate

    5.Milcheiweiß

    6.Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel

    7.Säuerungsmittel

    8.Säureregulatoren

    9.Trennmittel

    10.Schaumverhüter

    11.Füllstoffe

    12.Emulgatoren

    13.Schmelzsalze

    14.Festigungsmittel

    15.Geschmacksverstärker

    16.Schaummittel

    17.Geliermittel

    18.Überzugsmittel

    19.Feuchthaltemittel

    20.Modifizierte Stärken

    21.Packgase / Schutzgase

    22.Treibgase / Treibmittel

    23.Backtriebmittel

    24.Komplexbildner

    25.Stabilisatoren

    26.Verdickungsmittel

    27.Kaumasse

    28.Mehlbehandlungsmittel

    29.Geschwefelt

    30.Geschwärzt (Gehalt an E 585 und E 579)

    31.Gewachst (Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 901 bis 904, E 912 oder E 914)

    32.Zuckerarten

    33.Süßungsmittel

    34. “auf der Grundlage von...” bei der Verwendung von Tafelsüßen

    35. “enthält eine Phenylalaninquelle” bei der Verwendung von Aspartam

    36.“kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken” bei der Verwendung von
           Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 420, E 421, E 953, E 965
           bis E 967 von mehr als 100 Gramm je Kilogramm oder Liter

    37.  Kennzeichnungspflicht bei bestrahlten Kräutern und Gewürzen

    38. Stärke

Herstellung von Fertigpackungen im Sinne des Eichgesetzes

Für die Kennzeichnung von Fertigpackungen im Sinne des Eichgesetzes gelten die Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung.

Auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenem Etikett sind im Zutatenverzeichnis alle Zutaten des Lebensmittels (einschließlich der Zusatzstoffe mit dem Klassennamen und der Verkehrsbezeichnung) in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebens- mittels anzugeben.

 

Kontakt

(Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr)

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