Regelungen zur Zusatzstoffkenntlichmachung bei unverpackten Lebensmitteln
Die Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff- Zulassungsverordnung– ZZulV, BGBl. Teil I Nr. 8, S. 230 vom 05.02.1998) trat am 06.02.1998 in Kraft. In § 9 ist die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen geregelt. Weitere Kennzeichnungspflichten ergeben sich aus anderen Verordnungen.
Für einige Unternehmen sind zwei Varianten zur Kenntlichmachung der Zusatzstoffe bei unverpackten Lebensmitteln möglich.
Die Angaben sind gut sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzugeben.
Bei der einfachen ersten Variante müssen wenige Zusatzstoffe direkt an der Ware gekennzeichnet werden.
Bei der zweiten Variante müssen alle verwendeten Zusatzstoffe mit der Verkehrsbezeichnung in einem Aushang im Kundenraum oder einer schriftlichen Aufzeichnung ausgelegt werden. Auf diesen Aushang bzw. die schriftlichen Aufzeichnung muss bei dem Lebensmittel oder einem Aushang im Verkaufsraum hingewiesen werden.
Die erste Variante ist anwendbar bei:
- der Abgabe loser Ware z.B. an der Fleisch-/ Wursttheke, am Käsestand oder im Backshop usw.
- bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach
§ 1 Abs. 2 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben)
- im Versandhandel auf den Angebotslisten
- bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten
- bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf den Speisekarten oder Preisverzeichnissen oder, soweit solche nicht ausgelegt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung
In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen die Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese verwiesen wird.
In Gaststätten besteht keine Möglichkeit eines Aushanges oder einer schriftlichen Mitteilung!
Der Gehalt an Zusatzstoffen bei der ersten Variante ist wie folgt kenntlich zu machen:
1.“mit Farbstoff”
2.“mit Konservierungsstoff” oder “konserviert” bei einem Gehalt an Natrium- o. Kaliumnitrit, auch gemischt mit Koch- salz, jodiertem Salz o. Kochsalzersatz “mit Nitritpökelsalz”; bei einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat “mit Nitrat”; bei einem Gehalt an Natrium- o. Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt mit Kochsalz, jodiertem Salz o. Kochsalzersatz “mit Nitritpökelsalz und Nitrat”
3. “mit Antioxidationsmittel”
4.“mit Geschmacksverstärker”
5.“geschwefelt”
6.“geschwärzt” bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585)
7.“gewachst” bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen deren Oberfläche mit Bienenwachs ( E 901), Schellack (E 904), Carnaubawachs ( E 903), Candelillawachs (E 902) und E 912 oder E 914 behandelt wurde
8.“mit Phosphat” bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an E 338 bis E 341, E 450 bis E 452
9.“mit Milcheiweiß” bei Fleischerzeugnissen
10.“mit Süßungsmittel”
11.“mit einer Zuckerart und Süßungsmittel” bei der Verwendung von Zucker und Süßungsmittel
12. Bei der Verwendung von Tafelsüßen
13. Bei der Verwendung von Aspartam
14. Bei der Verwendung von mehr als 10% Zugabe von Sorbit, Mannit, Isomalt, Maltit, Lactit und Xylit
15.“chininhaltig” bei chininhaltiger Produkten z.B. Tonic water
16.“coffeinhaltig” bei koffeinhaltiger Produkten z.B. Cola
17. Kennzeichnungspflicht bei bestrahlten Kräutern und Gewürzen
18. “erhöhter Koffeingehalt” bei einem Koffeingehalt von mehr als 150mg/ Liter Tee- und Kaffeegetränke sind ausgenommen
19. Stärke bei Fleischprodukten
Die o. g. Angaben sind dem Zutatenverzeichnis der von Ihnen verwendeten Produkte zu entnehmen. Im Zweifelsfall fragen Sie den Hersteller!
Beispiel:
Fleischtheke Schild an der Ware
Leberkäse
mit Konservierungsstoff
mit Antioxidationsmittel
Preis .....
Gemeinschaftsküche mit Fußnoten in der Speisekarte; Erläuterung im Fußzeilenbereich
Erbsen- Eintopf 3,4,5
3 mit Konservierungsstoff, 4 mit Phosphat, 5 mit Geschmacksverstärker
Getränkekarte in der Gaststätte
Cola 1,2
Fanta 1, 3
1 mit Farbstoff, 2 coffeinhaltig, 3 mit Antioxidationsmittel
Kontakt
Die zweite Variante ist anwendbar bei:
- der Abgabe loser Ware z.B. an der Fleisch-/ Wursttheke, am Käsestand oder im Backshop usw.
- bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach
§ 1 Abs. 2 Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung (Umhüllungen oder Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben)
In einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Endverbraucher unmittelbar zugänglich ist, sind alle bei der Herstellung verwendeten Zusatzstoffe mit der Verkehrsbezeichnung des Zusatzstoffes ( Name bzw. E Nr.) in Verbindung mit der Produktbezeichnung anzugeben.
Auf diesen Aushang bzw. die schriftlichen Aufzeichnung muss bei dem Lebensmittel oder einem Aushang im Verkaufsraum gut sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar hingewiesen werden.
Produktbezeichnung: Klassenname d. Zusatzstoffes u. Verkehrsbezeichnung bzw. E- Nummer
Beispiel:
Leberkäse
Stabilisator E 331 (Natriumcitrate)
Konservierungsstoff E 250 (Natriumnitrit)
Antioxidationsmittel E 300 (L- Ascorbinsäure)
Folgende Zusatzstoffe sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung bzw. E- Nummer bei der zweiten Variante in einem Aushang bzw. einer schriftlichen Mitteilung kenntlich zu machen:
1.Farbstoffe
2.Konservierungsstoffe
3.Antioxidationsmittel
4.Phosphate
5.Milcheiweiß
6.Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel
7.Säuerungsmittel
8.Säureregulatoren
9.Trennmittel
10.Schaumverhüter
11.Füllstoffe
12.Emulgatoren
13.Schmelzsalze
14.Festigungsmittel
15.Geschmacksverstärker
16.Schaummittel
17.Geliermittel
18.Überzugsmittel
19.Feuchthaltemittel
20.Modifizierte Stärken
21.Packgase / Schutzgase
22.Treibgase / Treibmittel
23.Backtriebmittel
24.Komplexbildner
25.Stabilisatoren
26.Verdickungsmittel
27.Kaumasse
28.Mehlbehandlungsmittel
29.Geschwefelt
30.Geschwärzt (Gehalt an E 585 und E 579)
31.Gewachst (Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 901 bis 904, E 912 oder E 914)
32.Zuckerarten
33.Süßungsmittel
34. “auf der Grundlage von...” bei der Verwendung von Tafelsüßen
35. “enthält eine Phenylalaninquelle” bei der Verwendung von Aspartam
36.“kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken” bei der Verwendung von Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 420, E 421, E 953, E 965 bis E 967 von mehr als 100 Gramm je Kilogramm oder Liter
37. Kennzeichnungspflicht bei bestrahlten Kräutern und Gewürzen
38. Stärke
Herstellung von Fertigpackungen im Sinne des Eichgesetzes
Für die Kennzeichnung von Fertigpackungen im Sinne des Eichgesetzes gelten die Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung.
Auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenem Etikett sind im Zutatenverzeichnis alle Zutaten des Lebensmittels (einschließlich der Zusatzstoffe mit dem Klassennamen und der Verkehrsbezeichnung) in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebens- mittels anzugeben.
Kontakt
(Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr)
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