Die  Kennzeichnung von Allergenen gemäß Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bei verpackten und unverpackten Lebensmitteln erfordert einiges Wissen vom Lebensmittelunternehmer

Seit dem 13. Dezember 2014 ist die Kennzeichnung durch die Lebensmittelinformationsverordung (EU-Verordnung Nr. 1169/2011) geregelt.

Die Lebensmittelinformationsverordung sieht vor, dass bestimmte Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können künftig im Zutatenverzeichnis auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden müssen (z.B. farblich unterlegt, Fettdruck o.ä.).
Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, so genannter "loser Ware" wie z.B. an der Theke in der Metzgerei, beim Bäcker oder im
Restaurant, ist die genaue Kennzeichnung dieser Stoffe verpflichtend.

Die Art und Weise der Kennzeichnung derartiger Stoffe bei loser Ware ist durch die Mitgliedsstaaten national zu regeln.
Die erfolgt in Deutschland durch die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung - LMIDV)

Um auf die  Regelungen gut umsetzen zu können, sollten Sie sich fragen:

  • Wissen Sie, welche Allergene in Ihrem Betrieb vorkommen?
  • Haben Sie bereits geprüft, welche Informationen über Allergene Ihnen von den Lieferanten vorliegen und ob diese aktuell sind?
  • Welche Lebensmittel mit Allergenen (Spuren von Allergenen)  kommen in Ihren Rezepturen vor?
  • Gibt es aktuelle Produktspezifikationen?
  • Kennen Sie die Auswirkungen auf die Lagerung, Herstellung, Reinigung und Abgabe der Lebensmittel?
  • Ihr Kunde könnte die Mitarbeiter zu der Problematik befragen.
    Wie stellen Sie sicher, dass nur verlässliche Informationen an die Kunden weitergegeben werden?
  • Ist bereits eine Schulung der Mitarbeiter erfolgt, um das Bewusstsein für die Thematik der Lebensmittelallergien zu schaffen?

 

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