Hilfestellung bei der amtl. Zulassung

Wir bieten Ihnen Hilfestellung bei der Vorbereitung zur amtlichen Zulassung durch die  die zulassenden Stellen der einzelnen Bundesländer.

Es werden für die Zulassung umfangreiche Informationen benötigt. Die Zulassung muss bis 31.12.2009 umgesetzt sein.

Für die Zulassung ist ein Antrag bei der zulassenden Stelle, die bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde vor Ort erfragt werden kann, erforderlich.

zulassungpflichtige Betriebe sind:

  • Schlachtbetriebe ; dies gilt auch für kleine selbstschlachtende Metzgereien oder Direktvermarkter
  • nicht selbst schlachtende Metzgereien / Direktvermarkter
    Derartige Betriebe unterliegen der Zulassungspflicht, wenn sie Lebensmittel tierischen Ursprungs be- oder verarbeiten und diese auch an andere Betriebe (auch Filialen) liefern. Ausgenommen sind Betriebe, die höchstens ein Drittel der Herstellungsmenge an Lebensmitteln tierischen Ursprungs an andere Einzelhandelsbetriebe* liefern., die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometer gelegen sind.
  • Fleisch-, Fisch- und Geflügel verarbeitende Betriebe
  • Großküchen, wenn sie Lebensmittel tierischen Ursprungs be- oder verarbeiten und diese auch an andere Betriebe liefern. Ausgenommen sind Betriebe, die höchstens ein Drittel der Herstellungsmenge an Lebensmitteln tierischen Ursprungs an andere Einzelhandelsbetriebe* liefern., die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometer gelegen sind.

* der Einzelhandel ist definiert als: die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermärkte, Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen

 

Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind auch die Primärproduktion, Transporttätigkeiten sowie die Lagerung von Erzeugnissen, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf.

Bereits jetzt sind Vorkehrungen zu treffen, um die Zulassung möglichst reibungslos und ohne größeren Aufwand umzusetzen.  Nehmen Sie Kontakt per E-Mail oder Telefon zu uns auf.

Im Vergleich zum früheren nationalen Recht hat die Zulassung nach dem nun geltenden europäischen Lebensmittelrecht auch eine neue Bedeutung erlangt. Während zuvor nach dem nationalen Fleischhygienerecht die Zulassung eines Betriebes die Voraussetzung dafür war, mit anderen Mitgliedstaaten handeln zu dürfen, ist die Zulassung nach dem nun geltenden Gemeinschaftsrecht eine grundsätzliche Voraussetzung dafür, um das betreffende Lebensmittel auch regional in den Verkehr zu bringen.

Als Resultat der Neuregelung des Gemeinschaftsrechtes ist die Zahl der zulassungspflichtigen Betriebe gestiegen. Die Unterscheidung zwischen zugelassenen Betrieben, die innerhalb der EU handeln konnten und national registrierten Betrieben, die nur innerhalb der Bundesrepublik handeln durften (insbesondere handwerklich strukturierte Betriebe), gibt es nicht mehr.
Jeder Betrieb erhält eine eigene Zulassungsnummer.

 

Link zu den Rechtsgrundlagen