Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz trat am 01.01.2001 in Kraft und löst das bisherige Bundes-Seuchengesetz ab.

Für Personen und Unternehmen im Lebensmittelverkehr ergeben sich nachfolgende Änderungen:

1. Bei Berufsanfängern gibt es grundsätzlich kein Gesundheitszeugnis mehr.
Die Personen müssen eine max. 3 Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines    beauftragtes Arztes des Gesundheitsamtes nachweisen. Die Arbeitnehmer müssen eine Erklärung    abgeben, dass keine Erkrankungen vorliegen. Erst bei Verdacht einer Erkrankung wird eine   Untersuchung veranlasst.

2. Jährliche Belehrungs- und Dokumentationspflicht durch die Arbeitgeber oder eine von ihm   beauftragte sachkundige Person. Die Unterlagen (Bescheinigung des Gesundheitsamtes vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme und Nachweis der letzten Belehrung) müssen in der Betriebsstätte aufbewahrt werden und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgezeigt werden. Bei Tätigkeiten mit wechselnden Standorten kann auch eine beglaubigte Abschrift oder Kopie vorgelegt werden. Bei der Schulung sind besondere Inhalte zu beachten.

3. Arbeitnehmer sind verpflichtet Anhaltspunkte für eine Erkrankungen (siehe Tätigkeitsverbote) dem Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu melden.

4. Arbeitgeber sind verpflichtet nach bekannt werden von Anhaltspunkten einer Erkrankung (siehe Tätigkeitsverbot) alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verbreitung der Krankheitserreger zu verhindern.

5. Das Gesundheitszeugnis nach § 18 des Bundes- Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs 1 des Infektionsschutzgesetzes (Erstbescheinigung des Gesundheitsamtes).

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote für Personen, die
1. an Typhus abdominales, Salmonellose, einer anderen infektiöses Gastroenteritis oder Virushepatitis A    oder E erkrankt oder dessen verdächtigt sind,
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass    deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder    Choleravibrionen ausscheiden,

dürfen beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
- Eiprodukte,
- Säuglings- und Kleinkindernahrung,
- Speiseeis und Speiseeiserzeugnisse,
- Backwaren mit nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage,
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte
  Soßen, Nahrungshefen,

wenn sie mit diesen in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung nicht tätig sein oder beschäftigt werden.

Das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz) vom 20. Juli 2000 beinhaltet in Artikel 1 das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG).

Die jährlich erforderliche Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz können wir Ihnen als Inhouse-Schulung für ihr Unternehmen anbieten. Es ist sinnvoll diese mit einer Schulung nach dem aktuellen Lebensmittelrecht zu kombinieren.

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