Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für das Hygienerecht können hier eingesehen werden. Diese stellen nur einen Auszug der gültigen Rechtsvorschriften dar. Bitte informieren Sie sich auch über die für Sie zutreffenden Rechtsgrundlagen, die hier nicht veröffentlicht sind.

Es sind stets die neusten Fassungen der Verordnungen zu beachten.
Hierfür kann keine Garantie übernommen werden.

Verordnung (EG) 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit Stand 18.07.2009

Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts (LFGB)
Stand 03.08.2009

VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene Stand 31.03.2009

VERORDNUNG (EG) Nr. 853/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Stand 10.05.2010

VERORDNUNG (EG) Nr. 854/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs Stand 31.03.2009

VERORDNUNG (EG) Nr. 882/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz Stand 18.07.2009

VERORDNUNG (EG) Nr. 2074/2005 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 Stand 18.10.2008

VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel Stand 28.04.2010 *siehe auch Leitlinie des BLL

Verordnung (EG) Nr.  1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe Stand  27.04.2010

weitere nationale Bestimmungen

Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln -LMHV - Lebensmittelhygiene-Verordnung-
Stand 11.5.2010

Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs -Tier-LMHV - Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung Stand 11.5.2010

AVV LmH - AVV Lebensmittelhygiene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis
Stand 25.11.2009

Bekanntmachung der grundstzlichen Ausführungen der Projektgruppe "Erarbeitung risikobasierter Anforderungen an die Zulassung von Betrieben" der Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflgelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft der Lnderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz (AFFL) vom 25. August 2009 (BAnz. S. 3256)

BLL Leitlinie für  Gute Verfahrenspraxis zur Anpassung der Probenahmehäufigkeit in Betrieben, die kleine Mengen Hackfleisch und Fleischzubereitungen  herstellen
Stand  18.11.2009
Die Leitlinie für Gute Verfahrenspraxis steht im Kontext zur Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene.

Es sind stets die neusten Fassungen der Verordnungen zu beachten. Hierfür kann keine Garantie übernommen werden.